SO SPAREN SIE MIT DER ÜBUNGSLEITERPAUSCHALE

Einnahmen bis zu 3.000 Euro bleiben steuerfrei

Sind Sie nebenberuflich Ausbilder, Künstler, Pfleger oder Erzieher und dabei ehrenamtlich tätig, dürfen Sie bis zur Freigrenze von 3.000 Euro pro Jahr verdienen, ohne Abgaben zu zahlen. Weder Sie persönlich zahlen dafür Steuern, noch zahlt Ihr Verein Sozialabgaben dafür. Bis zu 3.000 Euro gelten vor dem Finanzamt als Aufwandsentschädigung. Die Übungsleiterpauschale wird auch „Übungsleiterfreibetrag“ genannt.

Beispiele
Als ehrenamtliche Tätigkeit mit Übungsleiterpauschale gilt:

  • Sie sind nebenberuflich Trainer in einem Sportverein
  • Sie leiten nebenberuflich einen Chor
  • Sie dirigieren in Ihrer Freizeit ein Vereins-Orchester
  • Sie arbeiten nebenbei als Pfleger in einer Einrichtung für behinderte Kinder

Achtung! Die Pauschale gilt nicht für Trainer, die in einem Fitness-Studio nebenberuflich tätig sind.

Kombination mit der Ehrenamtspauschale möglich?
Die Übungsleiterpauschale können Sie mit der Ehrenamtspauschale kombinieren, wenn Sie die beiden für getrennte Tätigkeiten anwenden. Wenn Sie ausschließlich als Fußballtrainer arbeiten, dürfen Sie also nicht gleichzeitig Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale anwenden, sondern nur eine davon! Falls Sie jedoch als Fußballtrainer und ehrenamtlicher Feuerwehrdozent bei der freiwilligen Feuerwehr arbeiten, dürfen Sie je eine Pauschale für eine Tätigkeit nutzen.

Voraussetzungen für die Nutzung

  • Nebenberuflichkeit: Sie dürfen dafür nicht mehr als ein Drittel der Zeit Ihres Hauptberufs aufwenden. Wer keinen Hauptberuf ausübt, weil er z.B. Rentner, Student oder Hausfrau ist, kann ebenfalls nebenberuflich tätig sein.
  • Gemeinnütziger Zweck: Ihre Tätigkeit muss im Rahmen des Vereinszwecks ausgeübt werden! Der Vereinszweck muss in der Satzung stehen und gemeinnützig, kirchlich oder mildtätig sein.
  • Angabe in der Einkommensteuererklärung: Die Übungsleiterpauschale muss in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.
  • Art der Tätigkeit: Nur begünstigt wird, wer nebenberuflich als Pflegekraft, Künstler oder als Betreuer tätig ist.
  • Eignung: Sie müssen Ihre Tätigkeit tatsächlich ausüben. Wenn Sie angeben, Basketballtrainer zu sein, müssen Sie auch als solcher im Verein tätig sein.

Weiteres zur Übungsleiterpauschale und zur Kombination der Pauschale mit Minijobs finden Sie auf der Webseite vom Deutschen Ehrenamt e.V. 

Wir halten Ihrem Ehrenamt den Rücken frei.
DEUTSCHES EHRENAMT e. V.