Einnahmen bis zu 3.000 Euro bleiben steuerfrei
Sind Sie nebenberuflich Ausbilder, Künstler, Pfleger oder Erzieher und dabei ehrenamtlich tätig, dürfen Sie bis zur Freigrenze von 3.000 Euro pro Jahr verdienen, ohne Abgaben zu zahlen. Weder Sie persönlich zahlen dafür Steuern, noch zahlt Ihr Verein Sozialabgaben dafür. Bis zu 3.000 Euro gelten vor dem Finanzamt als Aufwandsentschädigung. Die Übungsleiterpauschale wird auch „Übungsleiterfreibetrag“ genannt.
Beispiele
Als ehrenamtliche Tätigkeit mit Übungsleiterpauschale gilt:
Achtung! Die Pauschale gilt nicht für Trainer, die in einem Fitness-Studio nebenberuflich tätig sind.
Kombination mit der Ehrenamtspauschale möglich?
Die Übungsleiterpauschale können Sie mit der Ehrenamtspauschale kombinieren, wenn Sie die beiden für getrennte Tätigkeiten anwenden. Wenn Sie ausschließlich als Fußballtrainer arbeiten, dürfen Sie also nicht gleichzeitig Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale anwenden, sondern nur eine davon! Falls Sie jedoch als Fußballtrainer und ehrenamtlicher Feuerwehrdozent bei der freiwilligen Feuerwehr arbeiten, dürfen Sie je eine Pauschale für eine Tätigkeit nutzen.
Voraussetzungen für die Nutzung
Weiteres zur Übungsleiterpauschale und zur Kombination der Pauschale mit Minijobs finden Sie auf der Webseite vom Deutschen Ehrenamt e.V.
Wir halten Ihrem Ehrenamt den Rücken frei.
DEUTSCHES EHRENAMT e. V.